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TUESDAY, MARCH 12, 2013

New DS-7002 Form for J-1 Visa 

 
 
(c) freedigitalphotos.net
The DS-7002 Training/Internship Placement Plan forJ-1 Visa, which must be completed and signed by the host company, has been updated. The new form is dated 01-2013 at the bottom of the form and must be presented at the time of visa interview, as of April 1, 2013Both, the older and the new version are acceptable through March 29, 2013

More details: http://vonhennigs.blogspot.com/2013/03/new-ds-7002-form-for-j-1-visa-for.html


Monday, September 24, 2012

Vergleich Kostenrecht USA – Deutschland*

 
Nicht nur das Prozessrecht in den USA weist erhebliche Unterschiede zur deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) auf, auch das Kostenrecht ist in den beiden Ländern unterschiedlich geregelt. Zwar sind die Gerichtskosten auch in den USA vom Streitwert abhängig, sie sind aber meist deutlich geringer als in Deutschland. Die Gerichtskosten spielen in den USA meist keine große Rolle. Zu den Gerichtskosten können jedoch noch Kosten für die Protokollierung von Zeugenvernehmungen und Gutachtenkosten hinzukommen. Diese belaufen sich auf ca. $100 bis $1.000.

Die Gerichtsgebühren sind in den USA relativ niedrig, jedoch sind die Gebühren für Rechtsanwälte deutlich höher als in Deutschland
 
In den USA gibt es keine Gebührenordnung für Anwälte. Die Anwaltskosten sind, außer in Nachlasssachen, nicht streitwertabhängig. Meistens vereinbaren die Rechtsanwälte mit ihren Mandanten eine Abrechnung auf Stundenhonorarbasis. Neben der Abrechnung auf Stundenbasis gibt es auch noch die Möglichkeit ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Erfolgshonorare werden vor allem im Bereich des Produkthaftungs-, Arzthaftungsrechts und in Verkehrsunfallssachen vereinbart. Eine Abrechnung auf Erfolgshonorarbasis bedeutet, dass der Anwalt einen prozentual festgelegten Anteil der erstrittenen Klagesumme von seinem Mandanten bekommt. Eine Erfolgshonorarvereinbarung ist aber nicht in allen Rechtsbereichen zulässig. So ist zum Beispiel in familien- und strafrechtlichen Streitigkeiten eine Erfolgshonorarvereinbarung nicht möglich.

Der größte Unterschied zum deutschen Kostenrecht besteht jedoch darin, dass die obsiegende Partei ihre außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Rechtsanwaltskosten selber zu tragen hat, sog. American Rule. Auch eine Quotelung der Kosten ist dem US-amerikanischem Recht fremd. Nach deutschem Recht zahlt die unterliegende Partei sowohl die eigenen als auch die Kosten der obsiegenden Gegenseite. Deshalb lohnen sich Klagen mit Beträgen von unter $50.000 in den USA meist nicht, da man im Falle eines streitigen Verfahrens mit solchen Gesamtkosten rechnen muss.

Die Kosten der obsiegenden Partei werden also nach US-amerikanischem Recht grundsätzlich nicht der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmen sind hierzu aber teilweise gesetzlich geregelt. Ein Beklagter muss seine Kosten nicht selber tragen, wenn er beweisen kann, dass die Klage mutwillig war und keine Aussicht auf Erfolg hatte. So wurde in Florida ein neues Gesetz erlassen, um gegen solche mutwilligen Klagen vorzugehen, das sog. Florida Vexatious Litigant Law. Hiernach kann eine offensichtlich mutwillige Klage einer nicht anwaltlich vertretenen Person abgewiesen werden. Ferner können gemäß Artikel 11 der Federal Rules of Civil Procedure sowie gemäß § 57.105 des Florida Statutes die Gebühren der unterliegenden Partei auferlegt werden.

Prozesskostenhilfe, die in Deutschland auch die Anwaltskosten umfasst, gibt es in den USA nicht. Man kann lediglich die Gewährung von Armenrecht beantragen, sog. application to sue in forma pauperis. Dieser Antrag bezieht sich aber nur auf die Befreiung der Gerichtsgebühren. Kosten für Dolmetscher werden nicht ersetzt. Die Antragsformulare sind bei Gericht ausgelegt. Hierbei müssen die Vermögensverhältnisse eidesstattlich versichert werden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das US-amerikanische Kostenrecht erheblich vom deutschen Kostenrecht unterscheidet. Vor allem die nicht unerheblichen Rechtsanwaltskosten, die in den USA entstehen können müssen bei der Frage, ob man sich durch einen Rechtsanwalt beraten lässt, immer bedacht werden.

(c) Picture:  freedigitalphotos.net


Thursday, July 26, 2012

Milliadärsfamilie Reimann kauft Starbucks Konkurrenten Peet’s Coffee

 
Die deutsche Milliardärsfamilie Reimann kauft die bekannte amerikanische Kaffeekette Peet’s Cofffee & Tea für eine Milliarde Dollar. Beide Seiten bestätigten bereits den Kauf. In drei Monaten soll der Kauf abgeschlossen sein.
Peet’s Coffee & Tea gilt als größter Konkurrent von Starbucks. Der Starbucks Rivale hat 1966 sein erstes Geschäft in Kalifornien eröffnet. Bekanntgeworden ist Peet’s Coffee & Tea durch seine starken Röstungen nach europäischem Geschmack. Das Unternehmen hat in sechs US-Bundesstaaten Filialen. Die meisten davon sind an der Westküste.
Peet’s Coffee belieferte einst Starbucks mit seinen Bohnen und gehörte für kurze Zeit sogar zum Konzern.
Der neue Eigentümer der Kaffeekette, der Reimann-Clan hat sein Milliardenimperium durch den Konsumgüterkonzern Reckitt-Benckiser aufgebaut. Familie Reimann ist eine der reichsten Familien in Deutschland. Neben Konsumgütern vertreiben sie auch Luxusgüter. So wollte der Reimann-Clan vor kurzem die Kosmetikfirma Avon übernehmen. Diese Übernahme scheiterte jedoch, da sich das Managment von Avon querstellte. Damit ist der Kauf von Peet’s Coffee bereits der zweite Übernahmeversuch der Familie Reimann in den USA.
 
(c) Picturefreeditigalphotos.net
 
 





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THURSDAY, JULY 19, 2012

Bayer zahlt Millionen im Aspirinstreit

 
Der Pharmakonzern Bayer führt seit vier Jahren einen Rechtsstreit in den USA um das Medikament Aspirin. Diesen Rechtsstreit konnte Bayer nun durch einen Vergleich beenden. Hierin verpflichtete sich der Chemie- und Pharmakonzern zur Zahlung von 15 Millionen US-Dollar.

Bayer wird vorgeworfen das Medikament Aspirin ohne Zulassung mit neuen Zusätzen versehen und es anschließend unter neuem Namen verkauft zu haben. So verkaufte der Pharmagigant das Medikament unter dem Namen „Bayer Aspirin with Heart Advantage“ sowie „Bayer Women's Low Dose Aspirin + Calcium“. Die US-Gesundheitsbehörde FDA war der Meinung, dass dies ein neues Medikament darstelle. Hierfür wäre eine neue Zulassung notwendig gewesen. Daraufhin klagte die US-Gesundheitsbehörde gegen Bayer. Verbraucher schlossen sich der Klage an und gingen gegen Bayer mit einer Sammelklage vor.

Der Vergleich, der Bayer zu einer Geldzahlung von 15 Millionen US-Dollar verpflichtete wurde durch einen Richter in New York bestätigt. Auch die Sprecherin des Chemie– und Pharmakonzerns Bayer bestätigte den Vergleich.

Die 15 Millionen US-Doller dienen der Rückerstattung bereits verkaufter Aspirintabletten. Kunden, die nachweisen können, dass Sie in den letzten Jahren eine Aspirinschachtel gekauft haben, erhalten den Kaufpreis (zwischen vier und sechs US-Dollar) zurück. 
 
(c) Picture:  Bayer
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WEDNESDAY, JULY 11, 2012

Müller Milch auf Expansionskurs

 
Müller Milch wird in naher Zukunft in Amerika Fuß fassen, um den US-Markt zu erobern. Die bayerische Großmolkerei Müller ist gerade dabei in den USA einen neuen Standort aufzubauen. 
 
Im Bundesstaat New York wird eine neue Fabrik mit 180 Mitarbeiter gebaut. Müller Milch ist mit einem Umsatz von 2,8 Milliarden Euro pro Jahr eines der größten Milchkonzerne Europas. 

Um sich den Markteintritt in Übersee zu erleichtern hat sich Müller Milch mit PepsiCo verbündet. PepsiCo gilt als Meister des Marketings und bietet nicht nur Cola an, sondern auch Müsli und Snacks. Ziel von Müller Milch ist es eine starke Marktposition in Amerika einzunehmen und will sich dort dauerhaft etablieren. 
 
Das deutsche Milchunternehmen ist schon seit längerem international auf Expansionskurs: Anfang des Jahres kaufte Müller eine große schottische Molkereifirma für rund 340 Millionen Euro. Auch in Russland und England hat das Unternehmen Standorte.

Müller Milch will in den USA mit Sorten locken, die bereits in Europa erfolgreich vermarktet werden, wie zum Beispiel den „Joghurt mit der Ecke“ (in Amerika: Müller Corner). Auch der den deutschen Kunden schon bekannte „Froop“ Joghurt soll in Amerika verkauft werden. Der Fruchtjoghurt "Froop" wird in den USA zu "Müller FrütUp". Insgesamt sollen in den USA drei verschiedene Sorten in den Kühlregalen zu finden sein.

Müller Milch verspricht sich einen hohen Absatz in Übersee. Die Amerikaner essen bisher nur halb so viel Joghurt wie die Europäer, so dass in diesem Bereich ein hohes Wachstumspotential steckt. 

Die Joghurts sollen zunächst in 17 Bundesstaaten an der US-Ostküste vermarktet werden bevor der Expansionskurs Richtung Westen fortgesetzt wird.
 
(c) PictureMüller

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MONDAY, JULY 09, 2012

Visumsfreies Reisen in die USA

 
Fast jeder hat den Begriff "Visa Waiver Program"schon mal gehört. Aber was genau ist es und wofür braucht man es?  Im Folgenden hilfreiche Infos zum visumsfreien Reisen in die USA.   

Was ist das Visa Waiver Programm (VWP)?

Das Visa Waiver Programm erlaubt es Staatsangehörigen bestimmter Länder (36 Länderfür maximal 90 Tage ohne Visum in die USA einzureisen. Das heisst sie können einfacher und schneller einreisen und müssen nur bestimmte Dokumente an der Einreisestelle vorweisen.

Das Visa Waiver Programm gilt nur für Touristen und Geschäftsreisende, die nicht länger als 90 Tage in den USA bleiben wollen. Deutschland ist Mitglied im Programm für visumfreies Reisen.

Um unter dem Visa Waiver Program einreisen zu können, muss man folgende Dokumente an der Einreisestelle vorzeigen:
  • ESTA Genehmigung (Electronic System for Travel Authorization; siehe unten);
  • Pass, der ab dem geplanten Ausreisedatum noch 6 Monate gültig ist;
  • Wenn man per Schiff oder Flugzeug einreist, muss man ein Ausreiseticket nachweisen;
  • Nachweis, dass man nur bis zu 90 Tage in den USA bleiben möchte und Nachweis, dass man über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um sich selbst während des Aufenthalts in den USA finanzieren zu können;
  • Bei Einreise mit bestimmten Airlines das I-94W Nonimmigrant Visa Waiver Arrival Departure Formular, das aber entweder im Flugzeug verteilt wird oder an der Einreisestelle erhältlich ist. 
Reisende, die mit dem VWP-Programm in die USA einreisen und die einen kurzen Trip nach Kanada, Mexiko oder eine benachbarte Insel planen, können aufgrund des VWP-Programms wieder in die USA einreisen.

Wann kann ein Staatsangehöriger eines VWP-Landes nicht mit dem VWP einreisen und muss sich stattdessen für ein Visum bewerben?

Ein Visum muss beantragt werden, wenn der Reisende 
  • sich länger als 90 Tage in den USA aufhalten möchte oder vorherzusehen ist, dass der Reisende seinen Status während seines Aufenthaltes in den USA ändern wird (z.B. vom Tourist zum Studenten);
  • in den USA arbeiten oder studieren möchte oder vor hat einzuwandern;
  • Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, von Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Korea oder Slovenien ist und keinen elektronischen Pass mit einem integrierten Chip hat;
  • Staatsangehöriger eines VWP-Landes ist, welches nicht unter 3, aufgelistet ist und keinen machinenlesbaren Reisepass hat (der Reisepass muss ein digitales Foto oder einen integrierten elektronischen Chip haben);
  • vorhat mit einem privaten Flugzeug in die USA einzureisen;
  • vorbestraft ist oder anderes Verhalten an den Tag legt, so dass er keinen Anspruch auf ein Visum hat;
  • zuvor die Einreise in die USA verweigert wurde oder nicht die Voraussetzungen für das VWP erfüllt 
Mein Visum wurde abgelehnt: Kann man mit dem VWP einreisen?

Ein abgelehnter Visumsantrag kann dazu führen, dass auch die sog. ESTA-Bescheinigung abgelehnt wird.

Was versteht man unter dem sog. ESTA-Programm?

Unter dem ESTA-Programm versteht man ein elektronisches Reisegenehmigungsverfahren im Rahmen des VWP. Alle Staatsangehörigen von VWP-Ländern, die aufgrund des Visa Waiver Programms einreisen möchten, benötigen vor Reiseantritt eine sog. ESTA-Genehmigung.

Es müssen alle VWP-Reisenden vor Antritt der Reise im Internet einen Antrag mit ihren persönlichen Daten ausfüllen. Auch für Babys muss ein einzelner Antrag ausgefüllt werden.

ESTA Anträge können zu jedem Zeitpunkt vor einer geplanten Reise in die USA onlineeingereicht werden und sollten so früh wie möglich gestellt werden, spätestens aber 72 Stunden vor Abflug. Der ESTA-Antrag kostet derzeit $14.  

Wenn Sie eine ESTA-Einreisegenehmigung erhalten, ist diese bis zu zwei Jahre oder bis zum Ablauf Ihres aktuellen Reisepasses gültig.

Sollte Ihrem ESTA-Antrag nicht stattgegeben werden, benötigen Sie zur Einreise ein Visum.

Welche deutschen Reisepässe sind gültig für das visumfreie Reisen (VWP)? 

Wichtig ist zunächst, dass jeder Reisende einen gültigen Reisepass benötigt. Auch Babys und Kleinkinder müssen im Besitz eines eigenen gültigen Reisepasses sein.

Jeder Reisende, der im Rahmen des VWP in die USA einreisen möchte, muss einenmaschinen lesbaren Reisepass besitzen. Je nachdem, in welchem Land der Reisepass ausgestellt wurde, sind weitere Anforderungen zu erfüllen:
  • Staatsangehörige von der Tschechischen Republik, von Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Korea oder Slovenien benötigen Reisepässe mit einem integrierten Chip (e-Passport);
  • Staatsangehörige von anderen Staaten benötigen:
    • einen maschinenlesbaren Reisepass, der nach dem 26. Oktober 2006 ausgestellt wurde: dieser Reisepass muss einen integrierten Chip mit den notwendigen gespeicherten Daten enthalten;
    • einen maschinenlesbaren Reisepass, der vor dem 26. Oktober 2005 ausgestellt wurde: keine weiteren Anforderungen;
    • einen maschinenlesbaren Reisepass, der zwischen dem 26. Oktober 2005 und dem 25. Oktober 2006 ausgestellt wurde: dieser Reisepass muss eine digitales Foto enthalten oder einen integrierten Chip
Seit dem 1. Juli 2009 müssen alle vorläufigen Reisepässe elektronische Reisepässe sein, um ohne Visum in die USA einreisen zu können.
 
In diesem Sinne, gute Reise!
 
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